Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Arbeitskreis Historische Friedens- und Konfliktforschung ist ein nichtrechtsfähiger Verein mit Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der alleinige Zweck des Arbeitskreises ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der historischen Friedensforschung, insbesondere durch die Förderung der Kommunikation unter den damit beschäftigten Wissenschaftlern und Institutionen, die Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen, die Herausgabe von wissenschaftlichen Publikationen und die Herausgabe eines Rundbriefes.

(2) Der Arbeitskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins unterstützt.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Sprecher bzw. die Sprecherin vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder die Erklärung des Austritts gegenüber dem Sprecher bzw. der Sprecherin, durch das Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei einer juristischen Person, durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Mitgliedschaft durch Austritt und Ausschluss endet jeweils zum Jahresende.

§ 5 Beiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Die Beiträge werden jährlich im Voraus erhoben. Nach diesem Termin wird vom Kassenwart bzw. der Kassenwartin gemahnt.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, in der Regel in Verbindung mit einer wissenschaftlichen Tagung des Arbeitskreises.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Sprecher bzw. die Sprecherin, bis zu zwei Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen und den Kassenwart bzw. die Kassenwartin. Sie wählt ferner zwei Rechnungsprüfer/innen, welche die vom Kassenwart bzw. der Kassenwartin vorgelegte Abrechnung prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht erstatten. Die Mitgliederversammlung entlastet die Sprecher/innen und den Kassenwart bzw. die Kassenwartin nach erfolgter Rechnungsprüfung. Sie entscheidet über allgemeine Angelegenheiten des Arbeitskreises, insbesondere über die thematische Ausrichtung der nächsten Tagungen.

(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für die Änderung der Satzung und des Zwecks des Arbeitskreises sowie für die Auflösung des Arbeitskreises ist eine Zweidrittelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung Anwesenden erforderlich.

(4) Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin unterzeichnet.

(5) Auf Antrag von 10% der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 7 Sprecher/Sprecherin
(1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich aus dem Kreis der Mitglieder einen Sprecher bzw. eine Sprecherin und bis zu zwei stellvertretende Sprecher bzw. stellvertretende Sprecherinnen; deren zweimalige direkte Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Sprecher bzw. die Sprecherin führt die Geschäfte des Arbeitskreises; dazu gehören insbesondere:
– die Einberufung der Mitgliederversammlungen
– die Organisation von wissenschaftlichen Tagungen, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Personen hiermit beauftragt
– die Sammlung von Informationen aus dem Bereich der historischen Friedensforschung und die Unterrichtung der Mitglieder darüber durch einen mindestens zweimal im Jahr erscheinenden Rundbrief
– die Pflege der Kontakte zu anderen auf dem Gebiet der Friedensforschung tätigen Personen und Institutionen

(3) Bei Verhinderung des Sprechers bzw. der Sprecherin führt sein Stellvertreter bzw. Stellvertreterin die Geschäfte.

§ 8 Kassenwart
(1) Dem Kassenwart bzw. der Kassenwartin obliegt die Einziehung der Mitgliedsbeiträge, die Vertretung des Arbeitskreises in vermögensrechtlicher Hinsicht und die Auszahlung von Kassenverfügungen.

(2) Der Kassenwart bzw. die Kassenwartin hat über seine Amtsführung Rechnung zu legen und der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht zu erstatten. Der Kassenwart bzw. die Kassenwartin hat die Akten über den Kassenbericht zu verwahren.

(3) Der Kassenwart bzw. die Kassenwartin und die Sprecher/innen können Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Ihre Vollmacht ist insofern ausdrücklich begrenzt.

§ 9 Auflösung
Bei Auflösung des Arbeitskreises oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Hessische Stiftung für Friedens- und Konfliktforschung in Frankfurt/M. (Stiftung des öffentlichen Rechts), die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10
Diese Satzung wurde anlässlich der Mitgliederversammlung des Arbeitskreises am 5.11.1999 in Freudenberg beschlossen und am 13.11.2014 sowie am 29.09.2017 geändert.

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