Rezensiert für den Arbeitskreis Historische Friedens- und Konfliktforschung von Daniel Marc Segesser, Historisches Institut, Universität Bern.
Hendrik Simon präsentiert gleich zu Beginn die Quintessenz seiner Studie in einer äußerst prägnanten Form und mit einer wunderbaren Anlehnung an eines der bekanntesten Bücher der Welt: „In the beginning there was anarchy – but was there?“ (S. V). Simons Position ist dadurch geprägt, dass er die Existenz eines freien Rechts zur Kriegsführung [liberum ius ad bellum] im langen 19. Jahrhundert konsequent verneint. Die Epoche war daher auch kein Zeitalter der Anarchie.
Dem aufgrund der repetitiven Würdigungen seiner Betreuer und des Reihenherausgebers nicht so stimmigen Auftakt folgt ein Aufriss zum Thema, den Simon mit einer überzeugenden Analyse der bestehenden Forschung verknüpft. Er zeigt, dass nicht nur der gegenwärtig in Russland von einflussreichen Apologeten des Russkiy mir gerne zitierte Verfechter von Großraum-Ideen Carl Schmitt oder der bekannte Völkerrechtshistoriker Wilhelm Grewe zu den wichtigsten Vertretern der Idee eines im 19. Jahrhundert bestehenden freien Rechts zur Kriegsführung [liberum ius ad bellum] gehörten. Auch Persönlichkeiten mit einem liberalen und/oder pazifistischen Hintergrund wie Hans Wehberg, Jürgen Habermas, Oona A. Hathaway oder Scott J. Shapiro erkannten – in Simons Perspektive in zu leichtfertiger Art und Weise – für diese Periode die Existenz eines solchen Rechts an. Sie nutzten es vor allem dazu, um die Fortschritte herausstreichen zu können, die der Briand-Kellogg-Pakt von 1928 oder die Charta der Vereinten Nationen von 1945 mit sich gebracht hätten. Anknüpfend an Anuschka Tischers Thesen zur Frühen Neuzeit betont Simon, dass die vielen Rechtfertigungen, die mit der Eröffnung von Kriegshandlungen einhergingen, zeigen würden, dass ein freies Recht zur Kriegsführung nie wirklich bestanden habe. Diese „different scenes of the perpetual tragedy of war justifications“ (S. 60) rekonstruiert der Autor in den beiden Hauptteilen seiner Arbeit. Diese gliedert er stilistisch wie in einem Theaterstück in zwei Akte mit je vier Szenen.
Den ersten Akt eröffnet Hendrik Simon stilistisch analog zum Anfang seiner Ausführung mit Nipperdey und dessen Diktum: „In the beginning was Napoleon“ (S. 63). Thema ist dabei der Diskurs zur Rechtfertigung von Kriegen von der Zeit der Französischen Revolution bis zum Ersten Weltkrieg. Der zweite Akt stellt die Frage in den Vordergrund, inwiefern es dabei einen deutschen Sonderweg gab. In den Revolutions- wie in den Napoleonischen Kriegen griffen die Akteure sowohl in der Praxis wie unter Gelehrten weiterhin auf bestehende rechtliche Normen wie das bellum iustum zurück, wenn es galt, einen Krieg zu rechtfertigen. Es kamen aber auch neue Figuren hinzu, so die Vorstellung von der Bedeutung der Nation oder der (Volks-)Souveränität sowie Ideen zur Legitimierung, aber auch zur Einhegung des neu entstandenen Volkskrieges. Grundlage konnten dabei sowohl das positive, gesetzte Recht, aber auch das Naturrecht sein. Sie setzten in jedem Fall den Ton für den im weiteren Verlauf des 19. Jahrhunderts folgenden Diskurs. Deshalb sei es wichtig, dass diese Epoche in der Historiographie des Völkerrechts nicht weiterhin marginalisiert werde. Sehr geschickt präsentiert Simon in seinen Ausführungen auch weitere Akteure wie Jeremy Bentham oder Georg Friedrich von Martens, vor allem aber die zwei Protagonisten, die für ihn im weiteren Verlauf seiner Argumentation prototypisch, aber auch etwas vereinfachend für die beiden Richtungen stehen, welche in seinen Augen den Diskurs bestimmten: Immanuel Kant als „Vater“ des ius contra bellum und Carl von Clausewitz als „Vater“ eines liberum ius ad bellum.
Dem Schock und Trauma der Revolutionskriege folgte die Epoche, in welcher das Konzert der europäischen Großmächte bestimmend war, welches sich am Wiener Kongress formierte. Der Autor betont, wie sehr die daraus entstandene Allianz den Frieden förderte, reflektiert dabei aber trotz Hinweise auf Fachdiskussionen zum Thema „Intervention“ nur unzureichend die Einsätze von Militär zur Unterdrückung von Revolutionen und Aufständen in den Jahren zwischen 1830 und 1849. Hier hätte sich der Rezensent etwas mehr Sozial- oder Gesellschaftsgeschichte gewünscht, um die Friedensphase zwischen 1815 und 1848 mit Blick auf die Diskussion über Krieg und Kriegsführung besser einordnen zu können. Schließlich gab es aus liberalem Lager durchaus Kritik an der bestehenden Ordnung, was Simon gegen Schluss seines Kapitels auch erwähnt (S. 151f.).
Die nächste Szene in Simons Aufführung widmet sich unter dem Titel „Zwischen Macht und Recht“ den Kriegen zwischen 1856 und 1871. Ganz zurecht betont der Autor an dieser Stelle, dass die Historiographie des Völkerrechts den Krimkrieg bisher zu Unrecht vernachlässigt habe. Einerseits war dieser Konflikt mit der Zahl der betroffenen Menschen ein wesentlicher Vorbote späterer moderner Kriege. Andererseits kam es zur zumindest teilweisen Integration des Osmanischen Reiches in ein bis dahin fast ausschließlich europäisches System internationaler rechtlicher Normen. Sehr überzeugend legt der Autor anschließend dar, dass auch Realpolitiker wie Cavour, Bismarck oder Napoleon III. immer nach einer Rechtfertigung für ihre Kriegsführung suchten. Wie der österreichische Kaiser Franz Joseph vor ihm und später auch andere musste Napoleon III. dabei erfahren, dass der Hinweis auf ein präventives Vorgehen nicht als anerkannte Rechtfertigung für Krieg galt. Neu anerkannt waren allerdings Normen wie nationale Ehre, das Recht auf Selbstständigkeit oder die nationale Selbstbehauptung (S. 199). Schade ist deshalb, dass der Autor in diesem Zusammenhang mit keinem Wort Bezug auf das mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker so wichtige Buch von Jörg Fisch nimmt.
Das sechste und letzte Kapitel des ersten Akts widmet Simon der Rolle liberaler Juristen am Ende des 19. Jahrhunderts und den sie prägenden Widersprüchen. Eine Schwierigkeit in diesem Kapitel ist, dass der Autor den Liberalismus essentialisiert und zu wenig erkennt, dass eigentlich unterschiedliche Liberalismen eine liberale Großfamilie bildeten, innerhalb welcher Individuen ihre jeweils ganz eigene Position definierten. Das gilt für die Ausführungen zu Johann Caspar Bluntschi, der für Simon in diesem Kapitel eine wichtige Rolle spielt, ebenso wie für diejenigen zum linksliberalen deutschen Völkerrechtler und Friedensaktivisten Walther Schücking. Hier wäre noch mehr möglich gewesen, wenn der Autor die gerade in den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts stärker aufkommende Friedensbewegung ausführlicher in den Blick genommen hätte. Sehr zurecht zeigt das Kapitel allerdings auch, dass progressive Völkerrechtler, die Krieg und Gewalt in Europa für wenig sinnvoll hielten und einhegen wollten, gleichzeitig akzeptierten, dass diese im Rahmen imperialistischer Expansion zum Zweck der „Zivilisierung“ außereuropäischer Menschen gerechtfertigt war.
Den zweiten Akt zur Frage, inwiefern mit Blick auf die Thematik eines freien Kriegsführungsrechts ein deutscher Sonderweg bestanden habe, eröffnet Hendrik Simon mit einer Vorstellung und Analyse des wenig bekannten, aber doch wichtigen Positivisten Heinrich Rettich. Dieser vertrat die These, dass ein solches freies Kriegsführungsrecht bestehe, weil es keine positive, schriftlich fixierte Norm gebe, die Krieg explizit verbiete. Solche Haltungen existierten auch außerhalb des Deutschen Reiches, wie der Autor anschließend sehr differenziert aufzeigt. Anders sei dies hingegen bei denjenigen Verfechtern eines freien Kriegsführungsrechts gewesen, die den Krieg verherrlichten. Diese habe es primär im Deutschen Reich gegeben und im Unterschied zum Ausland habe es sich bei diesen Männern – Simon nennt explizit Christian Meurer, Carl Lueder und Karl von Stengel – nicht um wissenschaftliche Außenseiter gehandelt. Vielmehr seien es wichtige und gerade bei Regierungsstellen hoch angesehene Persönlichkeiten gewesen.
Nächstes Thema ist die in den Politikwissenschaften diskutierte Frage nach einer Debatte zwischen Idealisten und Realisten. Simon vertritt dabei die Ansicht, dass es eine solche tatsächlich gegeben habe, dies allerdings nicht erst ab den 1920er-Jahren, sondern vielmehr fünfzig Jahre zuvor, also nach 1871. Dieses Argument überzeugt nur bedingt, da eine Unterscheidung zwischen Liberalen beziehungsweise Idealisten einerseits und Realisten andererseits als doch zu essentialistisch gedacht erscheint. Zudem schafft Simon trotz im Einzelnen differenziert präsentierten Positionen zu pauschal zwei Kategorien, für welche er auch ein Vokabular nutzt, dass der Zeit nach 1939 entlehnt ist und nicht der historischen Situation entspricht.
