Rezension: T. Fazal: (Kein) Recht im Krieg?

Tanisha M. Fazal: (Kein) Recht im Krieg?. Nicht intendierte Folgen der völkerrechtlichen Regelung bewaffneter Konflikte, Hamburg: Hamburger Edition, HIS Verlag 2019.

Rezensiert für den Arbeitskreis Historische Friedensforschung bei H-Soz-u-Kult von: Jost Dülffer, Historisches Institut, Universität zu Köln .

Am Anfang des anregenden Bandes der Politikwissenschaftlerin Tanisha M. Fazal (University of Minnesota) steht eine einfache, aber merkwürdige Beobachtung: Das humanitäre Völkerrecht hat sich qualitativ und quantitativ in den letzten Jahrzehnten ungeheuer ausgeweitet, aber sowohl Kriegserklärungen als auch Friedensschlüsse, die traditionell die Scheidelinien zwischen dem ius ad bellum und dem ius in bello kennzeichnen, sind weitgehend außer Gebrauch gekommen. Von 1900 mit den beiden Haager Friedenskonferenzen bis zu den Genfer Abkommen von 1949 seien die meisten Delegierten noch Militärs gewesen, danach aber ganz überwiegend Zivilisten, vielfach Völkerrechtler. Ob sich also die „Gesetzgebenden“ von den praktischen Bedürfnissen der „Gesetznehmenden“ zu weit entfernt haben, fragt Fazal (S. 42). Das wäre die Umkehrung der etwa von Martti Koskenniemi vertretenen Ansicht des Rechts als „gentle civilizer of nations“.[1]

So einfach macht es sich die Autorin aber nicht. Sie geht von dem klassischen Correlates of War Dataset für alle Kriege – bewaffneten Auseinandersetzungen mit mehr als 1.000 Toten – für die Jahre 1816 bis 2012 aus[2] und wendet sie mit eigenen weiterentwickelten Datenbanken auf ihre Fragen an (International War Initiation and Termination bzw. – dazu unten – Civil War Initiation and Termination). Zu allen Fragen gibt sie knappe (zu knappe!) welthistorische Einordnungen und Überblicke, häufig von der Antike an. Dazu hat sie (mit Mitarbeitern) umfassend alle infrage kommenden Kriege untersucht und kodiert die Informationen für Kriegserklärungen, Einhaltung des Humanitären Völkerrechts (HVR) im Krieg und die Friedensschlüsse. Das legt sie in Balkendiagrammen, Kurven und komplexen logistischen Regressionsanalysen dar. In diese bringt sie eine Fülle von weiteren Variablen ein. So geht es etwa um Unterschiede zwischen Großmächten und anderen Staaten, um europäische oder außereuropäische Staaten. Das HVR weitete sich aus, zum Beispiel auch zum Schutz von Kulturgütern. Sie diskutiert unterschiedliche Inhalte von Friedensverträgen. Hier ist es besonders schwer, einheitliche Formen zu finden. Friedensverträge hängen sicher stark vom Ausgang des völligen Sieges einer Seite oder der weitgehenden Gleichheit beider Seiten ab. Gab es erzwungene Regimewechsel, territoriale Veränderungen, einen Staatsuntergang etc.? Fanden die Vorgänge vor oder nach Gründung der Vereinten Nationen statt? Jeden einzelnen Schritt des methodischen Fragens und der Kodifizierungsabsichten erläutert Fazil geduldig und verständlich und benennt dazu ihre Hypothesen.

Als Kontrollgruppe diskutiert sie für alle drei Fragen – Kriegserklärung, HVR im Krieg und Friedensverträge – vier Konflikte in jedem Kapitel: den Spanisch-Amerikanischen Krieg von 1898, den „Boxeraufstand“ in China 1900, den Bangladesch-Krieg von 1971 und den Falkland-Malvinas-Krieg von 1982. Dazu zieht sie historische Fachliteratur heran, meist nur je ein gründliches Werk, und berichtet auf einer halben bis ganzen Seite, warum etwa der Krieg von 1898 geradezu mustergültig mit einer Kriegserklärung anfing, beide Seiten sich weitgehend ans HVR hielten und einen wahren Frieden schlossen; bei den anderen Konflikten war das anders. „Eine einfache Kongruenzanalyse […] bestätigt die Aussage, dass Kriegsparteien, die mehr Verträge des ius in bello ratifiziert haben, mit geringerer Wahrscheinlichkeit Kriegserklärungen abgeben und Friedensverträge schließen als Kriegsparteien in ähnlicher Position, die weniger Verträge des ius in bello ratifiziert haben,“ lautet eine typische Argumentation (S. 142). Andere Datenanalysen liefern auch nach Fazals Hypothesen merkwürdige Resultate, dann sucht sie diese Abweichungen behutsam in qualitative Erklärungen zu überführen. Insgesamt lässt sie aber keinen Zweifel daran, warum es zum Beispiel kaum noch Kriegserklärungen gibt: Dieser Akt sei ein Schritt über eine rote Linie, sich an die Gesetze des Krieges zu halten – oder sich eben den entgegengesetzten Weg offenzuhalten (S. 162). Ähnliches gibt es zum Friedensvertrag (S. 238). Sie argumentiert also nicht aus dem Wesensgehalt des Rechts her, wie es etwa Völkerrechtler machen würden, sondern vom Zweckmäßigkeitskalkül der beteiligten Staaten her.

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Empfohlene Zitierweise
Jost Dülffer: Rezension zu: Fazal, Tanisha M.: (Kein) Recht im Krieg? Nicht intendierte Folgen der völkerrechtlichen Regelung bewaffneter Konflikte. Aus dem Englischen von Enrico Heinemann / Ursel Schäfer. Hamburg  2019, In: H-Soz-Kult, 23.04.2020, <www.hsozkult.de/publicationreview/id/reb-29480>.