§ 1 Name und Sitz
Der Arbeitskreis Historische Friedens- und Konfliktforschung ist ein nicht rechtsfähiger Verein mit Sitz am Wohnort der Kassenwartin bzw. des Kassenwarts.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der alleinige Zweck des Arbeitskreises ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der historischen Friedens- und Konfliktforschung, insbesondere durch die Förderung der Kommunikation unter damit beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Institutionen, die Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen, die Herausgabe von wissenschaftlichen Publikationen und die Herausgabe eines Rundbriefes.
(2) Der Arbeitskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins unterstützt.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das SprecherInnenteam vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung der folgenden Mitgliederversammlung. Bis zu dieser folgenden Mitgliederversammlung gilt eine vorläufige Mitgliedschaft, die sowohl zur Mitgliedsgebühr verpflichtet, als auch zum Erhalt von allen Vorteilen der Mitgliedschaft berechtigt.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder die Erklärung des Austritts gegenüber der Sprecherin bzw. dem Sprecher, durch das Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei einer juristischen Person, durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Mitgliedschaft durch Austritt und Ausschluss endet jeweils zum Jahresende.
§ 5 Beiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Die Beiträge werden jährlich im Voraus durch Lastschriftverfahren erhoben. Nach diesem Termin wird von der Kassenwartin bzw. vom Kassenwart bzw. gemahnt.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, in der Regel in Verbindung mit einer wissenschaftlichen Tagung oder einem wissenschaftlichen Workshop des Arbeitskreises.
(2) Die Mitgliederversammlung wie die wissenschaftliche Tagung oder der wissenschaftliche Workshop können in Präsenz, online oder in hybridem Format stattfinden. Über die Form der Durchführung entscheidet das SprecherInnenteam, das dabei darauf achtet, dass möglichst viele Personen an der Mitgliederversammlung teilnehmen können.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt die Sprecherin bzw. den Sprecher bis zu zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und die Kassenwartin bzw. den Kassenwart. Sie wählt ferner zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer, welche die von der Kassenwartin bzw. vom Kassenwart vorgelegte Abrechnung prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht erstatten. Die Mitgliederversammlung entlastet die Sprecherin bzw. den Sprecher, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Kassenwartin bzw. den Kassenwart nach erfolgter Rechnungsprüfung. Sie entscheidet über allgemeine Angelegenheiten des Arbeitskreises, insbesondere über die thematische Ausrichtung der nächsten Tagungen. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch eine Wahl ebenfalls über die Positionen des oder der Webverantwortlichen, ebenso wie über die Vertretungen des AKHF in verschiedenen Gremien.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für die Änderung der Satzung und des Zwecks des Arbeitskreises sowie für die Auflösung des Arbeitskreises ist eine Zweidrittelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung Anwesenden erforderlich.
(5) Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiterin und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer unterzeichnet.
(6) Auf Antrag von 10% der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
§ 7 SprecherInnenteam
(1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich aus dem Kreis der Mitglieder eine Sprecherin bzw. einen Sprecher und bis zu zwei stellvertretende Sprecherinnen bzw. stellvertretende Sprecher. Diese bilden das SprecherInnenteam. Für das Amt der Sprechers bzw. des Sprechers ist nur eine zweimalige direkte Wiederwahl zulässig.
(2) Das SprecherInnenteam führt die Geschäfte des Arbeitskreises im Sinne der Satzung und Mitglieder nach bestem Wissen und Gewissen; dazu gehören insbesondere:
– die Einberufung der Mitgliederversammlungen,
– die Organisation von wissenschaftlichen Tagungen oder Workshops, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Personen hiermit beauftragt,
– die Sammlung von Informationen aus dem Bereich der historischen Friedens- und Konfliktforschung und die Unterrichtung der Mitglieder darüber durch einen mindestens zweimal im Jahr erscheinenden Rundbrief, sowie
– die Pflege der Kontakte zu anderen auf dem Gebiet der Friedens- und Konfliktforschung tätigen Personen und Institutionen.
Über die von ihm wahrgenommenen Aufgaben und getroffenen Entscheidungen berichtet das SprecherInnenteam jährlich der Mitgliederversammlung.
§ 8 Kassenwart/in
(1) Der Kassenwartin bzw. dem Kassenwart obliegt die Einziehung der Mitgliedsbeiträge, die Vertretung des Arbeitskreises in vermögensrechtlicher Hinsicht und die Auszahlung von Kassenverfügungen.
(2) Der Kassenwartin bzw. dem Kassenwart hat über seine Amtsführung Rechnung zu legen und der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht zu erstatten. Die Kassenwartin bzw. der Kassenwart hat die Akten über den Kassenbericht zu verwahren.
(3) Die Kassenwartin bzw. der Kassenwart und die Sprecher/innen können Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Ihre Vollmacht ist insofern ausdrücklich begrenzt.
§ 9 Webverantwortliche/r
Der bzw. dem Webverantwortlichen obliegt die Pflege der Webseite des Arbeitskreises sowie von dessen Social-Media-Kanälen in Absprache mit dem SprecherInnenteam. Über die Arbeit ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10 SprecherInnenteam und erweitertes SprecherInnenteam
(1) Neben dem SprecherInnenteam gibt es ein erweitertes SprecherInnenteam mit beratender Funktion. Zum erweiterten SprecherInnenteam gehören das SprecherInnenteam, die bzw. der Webverantwortliche, die Kassenwartin bzw. der Kassenwart sowie ein Mitglied des HerausgeberInnenteams der in Kooperation mit dem Verein herausgegebenen Buchreihe Frieden und Krieg: Beiträge zur Historischen Friedens- und Konfliktforschung und ein Mitglied des Rezensionsteams. Die HerausgeberInnen/RedakteurInnen des Rezensionsteams bestimmen selbst, wer von ihnen an den Sitzungen des erweiterten SprecherInnenteam teilnimmt.
(2) Das erweiterte SprecherInnenteam bespricht sich regelmäßig über die Aufgaben des Vereins, dessen Buchreihe, finanzielle Fragen sowie den Auftritt des Vereins auf digitalen Kanälen.
§ 11 Auflösung
Bei Auflösung des Arbeitskreises oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Hessische Stiftung für Friedens- und Konfliktforschung in Frankfurt/M. (Stiftung des öffentlichen Rechts), die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12
Diese Satzung wurde anlässlich der Mitgliederversammlung des Arbeitskreises am 5.11.1999 in Freudenberg beschlossen und am 13.11.2014, am 29.09.2017 sowie am 20.10.2023 geändert.